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Satzung des MSC Barnstorf e.V.

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Geänderte Satzung des MSC Barnstorf e.V. im ADAC
08.02.2002

SATZUNG

des Motor-Sport-Clubs Barnstorf e.V. im ADAC


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein, im folgenden „ der Club“ genannt, führt den Namen „Motor – Sport -Club Barnstorf e.V. im ADAC “ . Er wurde am 23.08.1958 in Barnstorf gegründet und hat seinen Sitz in Barnstorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Diepholz eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele.
Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

Zweck des Clubs ist die Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens und des Motorsports. Im Rahmen dieser Zielsetzung setzt sich der Club insbesondere für Fortschritte auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens, für die Verkehrserziehung ( insbesondere der Jugendlichen ) und den ständigen Austausch von Erfahrungen unter den Mitgliedern ein. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs – und Umweltschutzmaßnahmen ,Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere , sowie Veranstaltungen unter Beachtung der nationalen und Internationalen sportgesetzlichen Regeln und der Bestimmung der sporthoheitlichen Organisationen durch. Er enthält sich jeder politischen Betätigung.

Die Mittel des Clubs sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Club - Mitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs erhalten. Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnis -mäßig hohe Vergütungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Farben und Wappen.
Die Farben des Vereins sind grün – weiß – rot. Das Vereinswappen zeigt den stilisierten Barnstorfer Löwen auf grün – weiß – rotem Grund mit schwarzer Umrandung und Umschriftung mit dem Vereinsnahmen. Das Wappen ist identisch mit dem Barnstorfer Ortswappen.

§ 4 Mitgliedschaft
Jedermann kann Mitglied des Clubs werden. Die Mitglieder sind:

  1. ordentliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  2. Jugendmitglieder, im Alter zwischen dem 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr;
  3. Ehrenmitglieder; dazu können vom Club Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Motorsport oder um den Club erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist Ablehnung unanfechtbar.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Clubs an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt; der Austritt ist dem Vorstand zu Händen des 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief oder schriftlich gegen Empfangsbestätigung zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß mit einen Frist von mindestens 1 Monat erklärt werden.
  3. durch Ausschluß; der Ausschluß kann erfolgen

- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte des Mitglieds,
- wegen unehrenhafter Handlung
- für den Fall, daß das Mitglied mit Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät und auf eine Mahnung innerhalb von 14 Tagen keine Zahlung leistet,
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der bei einfacher Mehrheit gefaßt
wird. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist der Ausschluß unanfechtbar.

Mit dem Ausschluß des Mitglieds erlöschen alle Rechte und Ansprüche dieses Mit –
glieds aus der Clubmitgliedschaft.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder haben das Recht , an den Mitgliederversammlungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.

Die Mitglieder haben außerdem das Recht, an den für sie bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu erbringen. Die Zahlungen und Leistungen sind, wenn nicht anders festgelegt, im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jahres im voraus fällig.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind.

  1. 1. die Mitgliederversammlung,
  2. 2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche oder als außerordentliche Mitgliederver-
sammlung zusammen. Sie ist das oberste Organ des Clubs und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Dazu sind vom Vorstand
alle Mitglieder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „ Diepholzer Kreisblatt“ unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Die Veröffentlichung muß mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Versammlung erfolgen.

Der Vorstand kann die Mitglieder zusätzlich auch schriftlich oder in sonst geeigneter Weise laden: die Veröffentlichung der Einladung in der Zeitung wird dadurch nicht entbehrlich.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnung:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichts der
Kassenprüfer,
b) Feststellung der Stimmliste,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
e) Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr,
f) Anträge mit Inhaltsangabe,
g) Verschiedenes.

Anträge von Mitgliedern, über die von der Mitgliederversammlung Beschluß zu fassen ist,
müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch eingeschriebenen Brief oder schriftlich gegen Empfangsbestätigung bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.

a) bei Bedarf, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder die Einberufung für notwendig halten,
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Clubs, wobei der Antrag mit
eingeschriebenen Brief oder schriftlich gegen Empfangsbestätigung bei dem ersten
Vorsitzenden eingereicht werden muß.


§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (mit Ausnahme der Jugendmitglieder) eine Stimme.

Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Darunter ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:


a) Satzungsänderungen,
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge über Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds.

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, daß eine Wahl durch Handzeichen durchgeführt werden soll.

Die Abstimmung über Anträge kann, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt, durch Handzeichen erfolgen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied des Vorstands gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
1) der 1. Vorsitzende,
2) der 2. (stellvertretende) Vorsitzende,
3) der Schriftführer,
4) der Schatzmeister,
5) der Hauptsportwart
6) der 1. Beisitzer,
7) der 2. Beisitzer,

Mitglieder des Vorstands können nur Clubmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstands wechselweise aus, und zwar, zunächst die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Das Amt der ausscheidenden Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der ihr Nachfolger gewählt wird.

Die Zusammenlegung von Ämtern des Vorstands ist nicht zulässig.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen oder Aufwendungen bewilligen. Sind Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Clubs Mitglieder des Clubs, so ruht während der Dauer der Gehaltbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 12 Aufgaben und Amtsführung des Vorstands
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Im Innenverhältnis zum Club ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch verpflichtet, den Club mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur zu vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder wenn er vom Vorsitzenden dazu ausdrücklich angewiesen wird. Darüber hinaus führt der Vorstand die Geschäft und leitet die Angelegenheit des Clubs nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Für die Beschlußfassung im Vorstand genügt einfache Stimmenmehrheit.

§ 13 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Haushaltsführung des Clubs für das kommende Geschäftsjahr werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den beiden Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

Sie haben mindestens ein Mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 14 Passives Wahlrecht
Zu Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern können nur Clubmitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Monatsversammlungen
Einmal monatlich, zur Zeit an jedem ersten Freitag im Monat, findet eine Monatsversammlung der Mitglieder statt. Die Tagesordnung für diese Versammlung wird vom Vorstand aufgestellt; er gibt sie in der Versammlung bekannt. die Versammlung kann die Beschlußfassung über die einzelne Tagesordnungspunkte ablehnen, wenn den Mitgliedern diese Punkte nicht mindestens zwei Tage vor der Versammlung vom Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind.

Die Monatsversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Monatsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 16 Entfällt

§ 17 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstands vorgelegt. Hat der Vorstand für die Stellungnahme keinen einstimmigen Beschluß gefaßt, sind die einzelnen Voten der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Kommt eine Beschlußfassung hierüber nicht zustande, werden die Liquidatoren vom Vorstand bestimmt, Mitglieder des Vorstands dürfen in diesem Fall nicht zu Liquidatoren bestellt werden.

Können auch durch den Vorstand keine Liquidatoren bestellt werden, soll das Amtsgericht
Diepholz darum ersucht werden.

§ 19 Vermögensverwendung
Nach der Auflösung des Clubs oder im Falle einer Änderung seines Vereinszwecks, die die Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnützig in Frage stellen, fällt das verbleibende Vermögen der Samtgemeinde Barnstorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Satzung ist Barnstorf.


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